Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017
KapVO NRW 2017§ 1 Bericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/1#abs-1 (1) Die Hochschulen legen jährlich einen Bericht mit der Berechnung der Aufnahmekapazität und der vorgesehenen Festsetzung der Zulassungszahlen innerhalb einer vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zu bestimmenden Frist vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/1#abs-2 (2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.